Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI bezeichnet die vorübergehende Aufnahme (bis zu acht Wochen) eines Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung. Damit es sich um Kurzzeitpflege handelt, muss die Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden oder angestrebt sein. Der Versicherte muss mindestens Pflegegrad 2 haben und die Pflegeeinrichtung muss von der Kasse anerkannt sein.

Wie bekommt man Kurzzeitpflege?

Um Kurzzeitpflege für einen Pflegebedürftigen zu beantragen, reicht eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse. Die Kasse schickt dann wiederum ein Antragsformular, das ausgefüllt an die Pflegekasse zurückgeschickt werden muss.

Welche Voraussetzungen müssen für Kurzzeitpflege erfüllt werden?

Um Kurzzeitpflege bezuschusst zu bekommen, muss der Versicherte mindestens den Pflegegrad 2 zugesprochen bekommen haben und die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden. Auch wenn der Betroffene z.B. nach einer Verunfallung medizinisch versorgt wird, durch den Unfall zum Pflegefall wurde und zukünftig die häusliche Pflege angestrebt wird, ist ein Antrag auf Kurzzeitpflege möglich. Oft wird diese Zeit gebraucht, um die häusliche Umgebung auf die neue Situation vorzubereiten und umzubauen.

Kurzzeitpflege kann aber auch in Anspruch genommen werden, wenn die pflegenden Angehörigen verhindert sind, erkrankt sind oder einfach mal Urlaub brauchen.

Kurzzeitpflege kann dabei maximal 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

In welcher Höhe wird Kurzzeitpflege bezuschusst?

Im Rahmen einer Kurzzeitpflege können Sie einen Zuschuss von bis zu 1.612 € pro Jahr von der Pflegekasse erwarten. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass für die Dauer der Kurzzeitpflege lediglich die Pflegekosten von der Kasse übernommen werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen der Versicherte und seine Angehörigen selbst tragen. Hierfür kann zusätzlich der Entlastungsbetrag von jeweils 125 € pro Monat genutzt werden.

Es gibt Kombinationsmöglichkeiten mit den Geldern aus der Verhinderungspflege und dem Entlastungsbetrag. So steht Ihnen z.B. zusätzlich der Betrag der Verhinderungspflege zur Verfügung, den Sie im laufenden Jahr nicht genutzt haben. Pro Jahr kann also ein Höchstbetrag von 3.224 € für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Gerne berate ich Sie zum Thema Kurzzeitpflege, unterstütze Sie bei den Anträgen, prüfe für Sie, welche Kombinationsmöglichkeiten aus Kurzzeitpflegegeld, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege Sinn ergeben und unterstütze Sie bei der Auswahl einer geeigneten Pflegeeinrichtung. Schreiben Sie mir einfach eine Nachricht über das Kontaktformular.