Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI soll Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 dabei unterstützen, so lange wie möglich selbstständig zu bleiben. Der Entlastungsbetrag ist dabei zweckgebunden und steht nur für Leistungen zur Verfügung, die durch die Landesregierung anerkannt wurden.
Wie kann man den Entlastungsbetrag beantragen?
Der Entlastungsbetrag von maximal 125 € im Monat muss nicht gesondert beantragt werden. Vielmehr gilt es die Rechnungen und Quittungen für anerkannte Leistungen im Sinne des Entlastungsbetrags bei der Pflegekasse einzureichen. Dabei müssen Sie nicht jeden Beleg einzeln einsenden, sondern können diese auch ein paar Monate lang sammeln und dann gebündelt einreichen. Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge müssen zwingend im darauffolgenden Kalenderhalbjahr verbraucht werden, da diese sonst entfallen. Angesparte Beträge können auch in einem einzigen Monat verbraucht werden.
Zu den anerkannten Entlastungsleistungen zählen häufig:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungs- und Ordnungsarbeiten, Wäschepflege, Wocheneinkäufe etc.
- Leistungen der Kurzzeitpflege im häuslichen Umfeld oder Pflegebegleiter
- Unterstützung durch Alltagsbegleiter für Behördengänge Besuche des Gottesdienstes o.ä.
- Betreuungsgruppen zur körperlichen, geistigen und sozialen Aktivierung und Helferkreise
Eine Übersicht an anerkannten Entlastungsleistungen des bayerischen Staates finden Sie hier:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung, die im häuslichen Umfeld versorgt werden. Der Betrag von maximal 125 € monatlich wird stets im Nachhinein für nachgewiesene (Belege) und anerkannte Leistungen und Betreuungsangebote bezahlt und ist somit zweckgebunden. Sollten Sie Fragen zum Thema Entlastungsbetrag haben, schreiben Sie mir gerne eine Nachricht über das Kontaktformular.