Viele kennen die Möglichkeit der Verhinderungspflege nicht, dabei ist es sehr einfach, diese Leistungen für Ihre Entlastung durch eine Privatperson Ihrer Wahl – Verwandte, Freunde und Nachbarn – zu verwenden und von der Pflegekasse erstattet zu bekommen.

Verhinderungspflege dient dazu, dass die Pflegeperson eine Ersatzperson mit der Pflege/Betreuung/ Unterstützung der zu pflegenden Person beauftragen kann, während sie selbst „verhindert“ ist. Verhinderung kann Urlaub, Krankheit oder eine andere Abwesenheit sein, z.B. weil man auf Arbeit Überstunden leisten muss oder Behördenangelegenheiten zu regeln hat.

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse, die in Anspruch genommen werden kann, wenn der zu Pflegende mindestens den Pflegegrad 2 oder höher hat. Gesetzlich geregelt ist die Verhinderungspflege im § 39 SGB XI. Die Leistungen für Verhinderungspflege sind unabhängig vom Pflegegeld, von den Pflegesachleistungen sowie vom Entlastungsbetrag.

Für die Verhinderungspflege können Sie von der Pflegekasse bis zu 2.418€ pro Jahr erstattet bekommen.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Das Verhinderungspflegegeld ist unabhängig vom Pflegegeld
  • Dient dazu eine Ersatzperson mit der Pflege/ Betreuung zu beauftragen
  • Ersatzperson kann auch Privatperson sein (Familie, Freunde, Nachbarn)
  • Angehörige bis zum 2. Grad können nicht voll abgerechnet werden
  • Der Grund der Verhinderung muss NICHT angegeben werden
  • Tageweise Verhinderungspflege für maximal 42 Tage im Jahr (länger als 8 Std. am Tag abwesend); stundenweise unbegrenzt; abgerechnet wird nach Abwesenheit der Pflegeperson, nicht nach der Zeit der Pflege/ Betreuung durch die Ersatzkraft.
  • Bis zu 2.418 € Erstattung pro Jahr
  • Die Verhinderungspflege ist örtlich nicht auf den Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt (auch im Urlaub etc. möglich)
  • Verhinderungspflege kann bis zu 4 Jahre nachträglich abgerechnet werden (Nachweise über Ausgaben notwendig)
  • Das Verhinderungspflegegeld ist in einigen Fällen steuerfrei. Bitte fragen Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater

 

Voraussetzungen

  • Mindestens Pflegegrad 2 oder höher
  • Die verhinderte Pflegeperson darf die Pflege nicht erwerbsmäßig betreiben
  • Der Pflegebedürftige muss seit mindestens 6 Monaten in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein
  • Verhinderungspflege muss rechtlich nicht im Voraus angemeldet werden
  • Nachweise für die Kosten/Ausgaben der Verhinderungspflege sind vorzuhalten

 

Was wird bezahlt?

Zunächst können Sie den Stundensatz, den Sie für die Verhinderungspflege aufwenden, selbst bestimmen. Sie können also der Tochter, der Nachbarin oder wer auch immer sie bei der Pflege, Betreuung oder Haushaltsführung vertritt 8€ pro Stunde dafür geben genauso gut aber auch 20€ pro Stunde bezahlen. Begrenzt ist die Verhinderungspflege (neben der 42 Tage bei tageweiser Verhinderungspflege) nur in der Gesamtsumme, die Sie pro Jahr ausgeben und abrechnen können.

Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Nutzt man die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht aus, kann man weitere 806 € pro Jahr aus dem „Kurzzeitpflegetopf“ für Verhinderungspflege übertragen lassen. Insgesamt stehen Ihnen also bis zu 2.418 € pro Jahr für Verhinderungspflege zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zur Abrechnung, besonders von Verwandten 1. und 2. Grades erhalten Sie im kostenlosen Download.

WICHTIGER HINWEIS:

Rechtsverbindliche Auskünfte dürfen (lt. Rechtsberatungsgesetz) ausschließlich Rechtsanwälte oder andere gesetzlich ausdrücklich befugte Personen und Institutionen erteilen. Werden in diesem Beitrag rechtliche Themen berührt, so handelt es sich dabei in keinem Fall um Rechtsauskünfte. Alle Aussagen wurden von mir selbst (Norman Langer) recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben. Eine Haftung wird hierfür nicht übernommen.