Zum 01.01.2022 traten zahlreiche Änderungen im Bereich Pflege in Kraft. Grundlage ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG). Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

 

1.    Übergangspflege im Krankenhaus

Sofern unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können, ist eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus möglich.

 

2.    Ambulante Sachleistungen

Der Pflegesachleistungsbetrag wurde um 5% angehoben.

Folgende monatliche Beträge können je nach Pflegegrad von ambulanten Pflegediensten abgerufen werden:

 

bis 31.12.2021 ab 01.01.2022
Pflegegrad 2: 689€ 724€
Pflegegrad 3: 1.298€ 1.363€
Pflegegrad 4: 1.612€ 1.693€
Pflegegrad 5: 1.995€ 2.095€

3.    Beträge für Kurzzeitpflege

Für eine bessere Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege wurde der Höchstbetrag für die Kurzzeitpflege um 10% angehoben. Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 hat einen jährlichen Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 1.774€. Mit den nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege stehen insgesamt 3.386€ pro Kalenderjahr zur Verfügung.

 

4.    Hilfsmittelverordnungen durch Pflegefachkräfte

Pflegefachkräfte können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegehilfsmittel empfehlen. Einer ärztlichen Verordnung bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung der Pflegefachkraft nicht mehr. Das empfohlene Hilfsmittel muss folgenden Zielen dienen:

  • Zur Erleichterung der Pflege der oder des Pflegebedürftigen beitragen oder
  • Zur Linderung ihrer bzw. seiner Beschwerden beitragen oder
  • Der oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

 

5.    Erstattungsansprüche nach Tod eines Pflegebedürftigen

Bisher erloschen Erstattungsansprüche gegenüber der gesetzlichen Pflegeversicherung mit dem Tod eines Pflegebedürftigen. So wurden häufig vorfinanzierte Leistungen für Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nicht mehr erstattet. Durch die Neuregelung können nun Erben innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen diese Erstattungsansprüche geltend machen.

 

6.    Digitale Pflegeanwendungen

Pflegebedürftige haben gegenüber der Pflegeversicherung einen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen in Höhe von monatlich 50 Euro.

 

7.    Pflegekosten im Heim

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten je nach Länge des Aufenthalts im Pflegeheim einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Für Heimbewohner mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag:

  • 5% innerhalb des ersten Jahres,
  • 25% bei mehr als 12 Monaten,
  • 45% bei mehr als 24 Monaten und
  • 70% bei mehr als 36 Monaten, die ein Pflegebedürftiger im Heim lebt.

Zusätzliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage sind weiterhin vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

 

Anspruch auf Pflegeberatung

Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 haben zweimal jährlich einen Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung durch die Pflegekasse, ambulante Pflegedienste oder anerkannte, neutrale Beratungsstellen. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich individuell über die Änderungen, Leistungen der Pflegeversicherung und Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige beraten zu lassen!

Dieser Artikel erschien zuerst im Reichswaldblatt Ausgabe 02/2022
https://mitteilungsblatt.seifert-medien.de/reichswaldblatt-februar-2022/66332916